Die Abstammung bezeichnet das rechtliche Band zwischen einem Kind und seiner Mutter bzw. seinem Vater. Nach dem Türkischen Zivilgesetzbuch steht die Begründung der Abstammung in engem Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung, da sie den Personenstand betrifft und zahlreiche Rechtsfolgen auslöst, insbesondere im Erb-, Unterhalts-, Sorgerechts- und Namensrecht.
Im türkischen Recht kann die Abstammung aufgrund der biologischen Abstammung oder durch Adoption begründet werden.
Wege der Abstammungsbegründung (TZGB Art. 282)
Nach dem Türkischen Zivilgesetzbuch wird die Abstammung wie folgt begründet:
-
Zwischen Kind und Mutter: durch Geburt
-
Zwischen Kind und Vater:
-
durch Ehe mit der Mutter
-
durch Anerkennung
-
durch gerichtliche Entscheidung (Vaterschaftsklage)
-
durch Adoption
-
I. Begründung der Abstammung aufgrund biologischer Abstammung
A. Abstammung zwischen Kind und Mutter
-
Die Abstammung zwischen Kind und Mutter entsteht automatisch durch die Geburt.
-
Ob die Mutter verheiratet ist, ist hierfür unerheblich. Die Frau, die das Kind geboren hat, ist rechtlich die Mutter.
B. Abstammung zwischen Kind und Vater
Die Abstammung väterlicherseits kann auf drei Wegen begründet werden:
A. Durch Ehe mit der Mutter
Vaterschaftsvermutung (TZGB Art. 285)
Als Kind des Ehemannes gilt:
-
das während der Ehe geborene Kind sowie
-
das innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geborene Kind.
Diese Regelung wird als Vaterschaftsvermutung bezeichnet.
300-Tage-Regel
Endet die Ehe durch Scheidung, Tod oder Nichtigkeit:
-
beginnt die 300-Tage-Frist mit Rechtskraft der Entscheidung bzw. mit dem Todestag,
-
wird das Kind innerhalb von 300 Tagen geboren, gilt der Ehemann grundsätzlich als Vater.
Wird jedoch nachgewiesen, dass die Mutter während der Ehe schwanger geworden ist, kann die Vaterschaftsvermutung auch dann greifen, wenn das Kind nach Ablauf von 300 Tagen geboren wurde.
Klage auf Bestreitung der Abstammung
Entspricht die Vaterschaftsvermutung nicht der Wahrheit, kann eine Klage auf Bestreitung der Abstammung erhoben werden.
Klageberechtigte
-
der Ehemann,
-
das Kind,
-
in bestimmten Fällen: Abkömmlinge des Ehemannes, dessen Eltern oder eine Person, die behauptet, der Vater zu sein.
Klagegründe
-
tatsächliche Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehemannes,
-
Nachweis, dass das Kind nicht aus dem Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann stammt,
-
Nachweis, dass die Empfängnis vor der Ehe oder während einer Trennungszeit erfolgt ist.
Fristen
-
Ehemann: binnen 1 Jahres ab Kenntnis,
-
Kind: binnen 1 Jahres nach Eintritt der Volljährigkeit,
-
bei Bestellung eines Pflegers (kayyım): binnen 1 Jahres ab Bestellung.
Mit dem Urteil auf Bestreitung entfällt die Abstammung zwischen Kind und Ehemann rückwirkend ab Geburt.
B. Begründung durch Anerkennung
Die Anerkennung ist eine einseitige Willenserklärung des Vaters eines nichtehelichen Kindes in der gesetzlich vorgesehenen Form.
Voraussetzungen der Anerkennung
-
Der Vater muss urteilsfähig sein.
-
Die Anerkennung kann erfolgen:
-
vor dem Standesbeamten,
-
durch schriftlichen Antrag beim Gericht,
-
durch öffentliche Urkunde,
-
durch Testament.
-
-
Das Kind darf nicht bereits eine rechtliche Abstammung zu einem anderen Mann haben.
Eine wirksame Anerkennung begründet die Abstammung rückwirkend ab Geburt.
Anfechtung der Anerkennung
Die Anerkennung kann u. a. angefochten werden wegen:
-
Formmängeln,
-
Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Drohung),
-
Nachweis, dass der Anerkennende nicht der Vater ist.
Die Anfechtungsklage kann von der Mutter, dem Kind, der Staatsanwaltschaft, dem Fiskus (Hazine) sowie weiteren Beteiligten erhoben werden.
C. Vaterschaftsklage (Begründung durch gerichtliche Entscheidung)
Die Mutter oder das Kind kann für ein nichteheliches Kind eine Vaterschaftsklage erheben.
Voraussetzungen
-
Es darf keine rechtliche Abstammung des Kindes zu einem anderen Mann bestehen.
-
Beklagter ist der Mann, der als Vater behauptet wird.
Vermutung in der Vaterschaftsklage
Hatte der Beklagte mit der Mutter in dem Zeitraum von 300 bis 180 Tagen vor der Geburt Geschlechtsverkehr, gilt dies als Vaterschaftsvermutung.
Fristen
-
Mutter: binnen 1 Jahres ab Geburt,
-
Kind: binnen 1 Jahres nach Eintritt der Volljährigkeit,
-
bei Vorliegen eines berechtigten Grundes: binnen 1 Monats nach Wegfall des Grundes.
Rechtsfolgen des Vaterschaftsurteils
Durch gerichtliche Entscheidung:
-
wird die Abstammung zwischen Vater und Kind begründet,
-
übernimmt der Vater Unterhalts- und Betreuungspflichten,
-
kann die Mutter u. a. verlangen:
-
Entbindungskosten,
-
Unterhalts-/Lebenshaltungskosten vor und nach der Geburt,
-
weitere schwangerschaftsbedingte Aufwendungen.
-
Unsere rechtliche Unterstützung als Kanzlei Avrasya
Abstammungsverfahren erfordern aufgrund strenger Ausschlussfristen, der Beweislast und ihres Bezugs zur öffentlichen Ordnung besondere Expertise. Als Kanzlei Avrasya bieten wir unseren Mandanten eine sorgfältige und effektive rechtliche Beratung bei Klagen auf Bestreitung der Abstammung, Anfechtung der Anerkennung, Vaterschaftsklagen sowie bei der Berichtigung von Personenstandsregistern.