Das Verlöbnis ist ein durch das Eheversprechen begründetes Rechtsverhältnis, das den Parteien gegenseitige Pflichten auferlegt. Auch wenn niemand zur Eheschließung gezwungen werden kann, kann die Beendigung des Verlöbnisses unter bestimmten Umständen materielle und immaterielle Rechtsfolgen auslösen. Das Türkische Zivilgesetzbuch regelt die Rechte der Parteien sowie in bestimmten Fällen auch Dritter bei Auflösung des Verlöbnisses ausführlich.
Anspruch auf materiellen Schadensersatz bei Auflösung des Verlöbnisses
Nach Art. 120 des Türkischen Zivilgesetzbuches kommt ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Verlöbnis einseitig aufgelöst wird. In diesem Fall kann die schuldhafte Partei verpflichtet sein, dem schuldlosen oder weniger schuldhaften Verlobten materiellen Schadensersatz zu leisten.
Materieller Schadensersatz kann verlangt werden gegen die Person, die:
-
das Verlöbnis ohne berechtigten Grund löst oder
-
durch eigenes Verschulden die Auflösung verursacht.
Endet das Verlöbnis hingegen aufgrund eines berechtigten Grundes, der keiner Partei zugerechnet werden kann, besteht kein Anspruch auf materiellen Schadensersatz.
Zum ersatzfähigen Schaden zählen Aufwendungen, die der schuldlose Verlobte im Vertrauen auf die Eheschließung gemacht hat. Dazu können insbesondere Kosten der Verlobungsfeier, Hochzeitsvorbereitungen, Anmietung einer Wohnung, Anschaffung von Hausrat und ähnliche Ausgaben gehören, sofern sie während der Verlobungszeit entstanden sind und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen.
Materielle Ansprüche Dritter
Art. 120 räumt den Anspruch auf materiellen Schadensersatz nicht nur den Verlobten selbst ein, sondern auch den Eltern des Verlobten bzw. Personen, die wie Eltern gehandelt haben. Diese können Ersatz für Aufwendungen verlangen, die sie in Erwartung der Eheschließung im Rahmen von Treu und Glauben getätigt haben.
Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz der wirtschaftlichen Belastungen, die Familien im Verlobungs- und Heiratsprozess häufig tragen.
Immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld)
Nach Art. 121 setzt ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz voraus:
-
dass das Verlöbnis durch Auflösung beendet wurde,
-
dass die Persönlichkeitsrechte des Anspruchstellers verletzt wurden,
-
und dass die Gegenseite schuldhaft gehandelt hat.
Führt die Auflösung dazu, dass eine Person in der Öffentlichkeit herabgewürdigt wird, ihr Ansehen geschädigt wird oder Persönlichkeitswerte verletzt werden, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen. Das Gericht entscheidet nach Billigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
Rückgabe von Verlobungsgeschenken
Gemäß Art. 122 können bei Beendigung des Verlöbnisses aus einem anderen Grund als der Eheschließung außergewöhnliche (nicht übliche) Geschenke, die aufgrund des Verlöbnisses gegeben wurden, vom Schenkenden zurückverlangt werden. Dies gilt sowohl für Geschenke zwischen den Verlobten als auch für Geschenke der Eltern oder ihnen gleichgestellter Personen.
Voraussetzungen sind insbesondere:
-
das Geschenk wurde aufgrund des Verlöbnisses gemacht,
-
es hat einen Wert außerhalb des Üblichen,
-
das Verlöbnis endete nicht durch Eheschließung.
Ist eine Rückgabe in natura oder als gleichwertiger Ersatz nicht möglich, gelten die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung. Ein Verschulden ist keine Voraussetzung; auch die schuldhafte Partei kann Rückgabe verlangen.
Verjährungsfrist
Ansprüche wegen Beendigung des Verlöbnisses, nämlich:
-
materieller Schadensersatz,
-
immaterieller Schadensersatz,
-
Rückgabe von Geschenken,
müssen innerhalb von einem Jahr ab Beendigung des Verlöbnisses geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist werden Klagen wegen Verjährung abgewiesen.
Unsere rechtliche Unterstützung als Kanzlei Avrasya
Die Auflösung eines Verlöbnisses kann emotional wie rechtlich besonders sensible Folgen haben. Um materielle und immaterielle Schäden korrekt zu bestimmen und Rechtsverluste zu vermeiden, ist eine professionelle Begleitung entscheidend. Die Kanzlei Avrasya bietet effektive und professionelle Rechtsberatung in Schadensersatz- und Geschenk-Rückgabeverfahren im Zusammenhang mit der Auflösung des Verlöbnisses.