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Besitz und Führen nicht zugelassener Schusswaffen in der Türkei: Aktuelle Rechtslage, Sanktionen und Rechtsprechung für 2026

Der Besitz und das Führen nicht zugelassener Schusswaffen gehören zu den Handlungen, die nach dem Gesetz Nr. 6136 über Schusswaffen, Messer und sonstige Gegenstände mit erheblichen Sanktionen belegt sind.

Die Sicherstellung einer nicht zugelassenen Schusswaffe bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall dieselbe strafrechtliche Qualifikation und dieselbe Strafe zur Anwendung kommen. Der Ort, an dem die Waffe aufgefunden wurde, die Beschaffenheit der Waffe, die Menge der Munition, die tatsächliche Herrschaft der betreffenden Person über die Waffe sowie die konkreten Umstände des Vorfalls sind für die Bestimmung der anzuwendenden Vorschrift von Bedeutung.

Insbesondere bei Fällen, in denen ausschließlich Munition sichergestellt wurde, kann die Anwendung verschiedener Absätze des Art. 13 des Gesetzes Nr. 6136 in Betracht kommen. Auch die Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs (Yargıtay) zeigt, dass die rechtliche Qualifikation der Tat anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Falles zu bestimmen ist.

Ist der Besitz einer nicht zugelassenen Schusswaffe strafbar?

Ja.

Gemäß Art. 13 des Gesetzes Nr. 6136 ist der Erwerb, das Führen oder der Besitz von Schusswaffen, der dazugehörigen Munition sowie bestimmter im Gesetz genannter wesentlicher Teile unter Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen strafrechtlich sanktioniert.

Allerdings unterliegt nicht jeder Fall einer nicht zugelassenen Schusswaffe derselben Sanktion. Das Gesetz sieht je nach Beschaffenheit und Anzahl der Waffen, Menge der Munition sowie danach, ob die Waffe in einer Wohnung oder an einem Arbeitsplatz aufbewahrt wird, unterschiedliche Regelungen vor.

Daher ist bei Verfahren wegen des Besitzes einer nicht zugelassenen Schusswaffe zunächst die richtige rechtliche Qualifikation der Handlung festzustellen.

Gibt es einen Unterschied zwischen dem Auffinden einer Waffe zu Hause, im Fahrzeug oder bei einer Person?

Bei nicht zugelassenen Schusswaffen ist die Abgrenzung zwischen Besitz und Führen von erheblicher Bedeutung.

Das Auffinden einer Waffe am Körper einer Person unterliegt nicht derselben rechtlichen Bewertung wie das Auffinden einer Waffe in einer Wohnung oder an einem Arbeitsplatz. Ebenso bedeutet das Auffinden einer Waffe in einem Fahrzeug nicht automatisch, dass der Sachverhalt in jedem Fall in gleicher Weise rechtlich zu qualifizieren ist.

Im konkreten Fall sind insbesondere folgende Umstände gemeinsam zu beurteilen:

  • wo die Waffe aufgefunden wurde,
  • ob und in welchem Umfang die Person Zugang zu der Waffe hatte,
  • wem die Waffe gehörte,
  • ob die Person von der Existenz der Waffe wusste,
  • ob sie die tatsächliche Herrschaft über die Waffe ausübte,
  • Art und Menge der Waffe und der Munition.

Diese Unterscheidung kann nicht nur die Höhe der Strafe, sondern auch die anzuwendende gesetzliche Vorschrift und in bestimmten Fällen sogar die Frage beeinflussen, ob Rechtsinstitute wie das Verfahren der Vorabzahlung (ön ödeme) zur Anwendung kommen können.

Welche Strafe gilt für den Besitz einer einzelnen nicht zugelassenen Schusswaffe zu Hause?

Art. 13 des Gesetzes Nr. 6136 sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine geringere Sanktion für den Besitz einer einzelnen nicht zugelassenen Schusswaffe in einer Wohnung oder an einem Arbeitsplatz vor.

Ist die Waffe keine der im Gesetz genannten Waffen von besonders schwerwiegender Art, handelt es sich um eine einzige Waffe, befindet sie sich zusammen mit der üblichen Menge an Munition und wird sie in einer Wohnung oder an einem Arbeitsplatz aufbewahrt, kann Art. 13 Abs. 3 zur Anwendung kommen.

Der Besitz einer sehr geringen Anzahl von Patronen stellt einen eigenständigen Straftatbestand dar

Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 6136 regelt gesondert den Besitz oder das Führen einer sehr geringen Anzahl von Patronen für Schusswaffen.

Diese Regelung ist insbesondere in Verfahren von Bedeutung, in denen ausschließlich Munition sichergestellt wurde.

Der Kassationsgerichtshof hat in verschiedenen Entscheidungen ausdrücklich dargelegt, nach welchem Absatz die Menge der sichergestellten Munition zu beurteilen ist.

Türkischer Kassationsgerichtshof, 8. Strafsenat, Az. 2022/886, Entscheidung Nr. 2024/2588, vom 20.03.2024

Hinsichtlich der Handlung des Verurteilten, bei der im Rahmen einer Durchsuchung des Fahrzeugs, in dem sich der Verurteilte befand, 9 Patronen und 1 Magazin beschlagnahmt wurden, die nach dem Gesetz Nr. 6136 als verbotene Gegenstände einzustufen sind, wurde die Verhängung einer überhöhten Strafe aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Qualifikation nach Art. 13 Abs. 1 desselben Gesetzes als gesetzeswidrig angesehen, da nicht berücksichtigt wurde, dass die Handlung unter Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 6136 fällt.

… Da für die in Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 6136 geregelte Straftat eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und eine Geldstrafe von bis zu einhundert Tagessätzen vorgesehen ist, wurde es als gesetzeswidrig angesehen, nicht zu berücksichtigen, dass diese Straftat in den Anwendungsbereich des Art. 75 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 fällt und daher dem Verfahren der Vorabzahlung unterliegt.

Da ferner nicht berücksichtigt wurde, dass die in Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 6136 geregelte Straftat nicht zu den Straftaten gehört, für die das in Art. 250 der Strafprozessordnung Nr. 5271 geregelte Verfahren des Serienverfahrens (seri muhakeme usulü) Anwendung findet, wurde die Zurückweisung des Einspruchs anstelle seiner Stattgabe als gesetzeswidrig angesehen; der Antrag auf Aufhebung im Interesse des Gesetzes wurde daher als begründet erachtet.

Diese Entscheidung zeigt, dass selbst bei der Sicherstellung von 9 Patronen und 1 Magazin in einem Fahrzeug die Handlung nicht ohne Weiteres nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 6136 zu beurteilen ist.

Die Menge der Munition kann die rechtliche Qualifikation der Straftat verändern

Bei Verfahren wegen des Besitzes einer nicht zugelassenen Schusswaffe ist nicht nur das Vorhandensein der Waffe, sondern auch die Menge der sichergestellten Munition gesondert zu beurteilen.

Im folgenden Urteil hat der 8. Strafsenat des Kassationsgerichtshofs festgestellt, dass hinsichtlich von 10 Patronen, die in einer Wohnung aufgefunden wurden, Art. 13 Abs. 4 anzuwenden war.

Türkischer Kassationsgerichtshof, 8. Strafsenat, Az. 2023/2075, Entscheidung Nr. 2024/7594, vom 10.10.2024

Nach der ständigen Rechtsprechung unseres Senats gilt bei Patronen, die in einer Wohnung oder an einem Arbeitsplatz aufbewahrt werden, dass bei 50 oder weniger Patronen die Straftat nach Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 6136, bei einer Menge zwischen 51 und 250 Patronen nach Abs. 3 desselben Artikels und bei 251 oder mehr Patronen nach Abs. 1 desselben Artikels erfüllt ist. Da im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Verurteilten 10 Patronen sichergestellt wurden, war es gesetzeswidrig, aufgrund einer fehlerhaften Qualifikation eine überhöhte Strafe nach Art. 13 Abs. 3 desselben Gesetzes zu verhängen, ohne zu berücksichtigen, dass die ihm vorgeworfene Straftat unter Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 6136 fällt.

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Straftat des Führens oder Besitzes einer sehr geringen Anzahl von Patronen, auf die sich die Handlung des Angeklagten bezog, durch die mit Art. 12 des Gesetzes Nr. 6763 am 02.12.2016 in Kraft getretene Änderung des Art. 75 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 in den Anwendungsbereich der Vorabzahlung gemäß Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 6136 aufgenommen wurde. Daher war eine erneute Bewertung der rechtlichen Situation des Angeklagten erforderlich, weshalb der Antrag auf Aufhebung im Interesse des Gesetzes als begründet angesehen wurde.

Daher muss in Verfahren, in denen lediglich Munition sichergestellt wurde, die Anzahl der Patronen zwingend gesondert bewertet werden.

Ist in einem Verfahren wegen einer nicht zugelassenen Schusswaffe ein Freispruch möglich?

Ja.

Der bloße Umstand, dass eine nicht zugelassene Schusswaffe oder Munition sichergestellt wurde, reicht für eine Verurteilung des Angeklagten nicht aus. Im Strafverfahren muss für eine Verurteilung nachgewiesen werden, dass die Straftat vom Angeklagten durch zweifelsfreie, sichere und überzeugende Beweise begangen wurde.

Insbesondere wenn Zweifel daran bestehen, ob die Waffe dem Angeklagten gehört oder ob der Angeklagte die Eigenschaften der Waffe kannte, sind Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs zugunsten eines Freispruchs ergangen.

Türkischer Kassationsgerichtshof, 8. Strafsenat, Az. 2019/12968, Entscheidung Nr. 2019/10861, vom 18.09.2019

Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und des gesamten Akteninhalts, insbesondere der während des gesamten Verfahrens unverändert gebliebenen Aussage des Angeklagten …, wonach bei dem Vorfall keine Waffe vorhanden gewesen sei, des Feststellungsprotokolls vom 05.11.2012, des Umstands, dass am Tatort keine leere Patronenhülse aufgefunden wurde, des Umstands, dass bei der am 06.11.2012 durchgeführten Durchsuchung des Arbeitsplatzes kein strafrechtlich relevanter Gegenstand aufgefunden wurde, sowie des Umstands, dass bei der am 06.11.2012 durchgeführten Hausdurchsuchung 200 Patronen des Kalibers 9 mm Parabellum sichergestellt wurden, hinsichtlich der sichergestellten Patronen jedoch keine Anklage in der Anklageschrift enthalten war …

Obwohl keine nicht zugelassene Schusswaffe sichergestellt worden war, ist das Gericht in seiner Begründung zu dem fehlerhaften Schluss gelangt, dass die am Tatort aufgefundene und nicht zugelassene Waffe dem Angeklagten … gehört habe. Da festgestellt wurde, dass keine Waffe sichergestellt worden war und hinsichtlich der Patronen kein ordnungsgemäß eingeleitetes Strafverfahren vorlag, und da keine für eine Verurteilung ausreichenden, die Verteidigung des Angeklagten widerlegenden, zweifelsfreien, sicheren und überzeugenden Beweise dafür vorlagen, dass er die ihm vorgeworfene Straftat begangen hatte, war es gesetzeswidrig, den Angeklagten … anstelle eines Freispruchs zu verurteilen.

Diese Entscheidung zeigt insbesondere, dass keine Verurteilung aufgrund eines Gegenstands erfolgen darf, der nicht Gegenstand des Tatvorwurfs in der Anklageschrift war, und dass für eine Verurteilung ausreichende und sichere Beweise erforderlich sind.

Es muss eindeutig festgestellt werden, ob die Waffe in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 6136 fällt

Ein weiterer wichtiger Punkt in Verfahren wegen nicht zugelassener Schusswaffen ist die Feststellung, ob die sichergestellte Waffe tatsächlich eine nach dem Gesetz Nr. 6136 verbotene und von diesem Gesetz erfasste Waffe darstellt.

Insbesondere bei Schreckschuss- bzw. Gaswaffen können die technischen Eigenschaften der Waffe und die Frage, ob an ihr Veränderungen vorgenommen wurden, von Bedeutung sein.

Der Kassationsgerichtshof hebt Verurteilungen auf, wenn die Verteidigung des Angeklagten hinsichtlich der Eigenschaften der Waffe nicht durch sichere Beweise widerlegt werden konnte.

Türkischer Kassationsgerichtshof, 8. Strafsenat, Az. 2018/4383, Entscheidung Nr. 2020/13116, vom 10.06.2020

Nach dem gesamten Akteninhalt wurden bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten zwei Waffen sichergestellt. Nach dem im Verfahren befindlichen kriminaltechnischen Gutachten wurde festgestellt, dass eine der Waffen aufgrund des Fehlens des Schlagbolzens und der Feder sowie aufgrund eines verklemmten Magazins nicht in der Lage war, Patronen des entsprechenden Kalibers und Typs abzufeuern und daher nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 6136 fiel. Ferner wurde eine Schreckschusspistole sichergestellt, die aufgrund der Entfernung des Gasabtrenners im Lauf 9-mm-Schusswaffenmunition sowie Spezialmunition abfeuern konnte. Da im konkreten Fall keine Spezialmunition aufgefunden wurde, der Angeklagte in allen Verfahrensabschnitten angegeben hatte, dass es sich bei der betreffenden Waffe um eine Schreckschusspistole handele, und er hierzu einen Kaufbeleg vorgelegt hatte, lagen entgegen seiner Verteidigung keine zweifelsfreien, konkreten, sicheren und überzeugenden Beweise dafür vor, dass er die Eigenschaften der sichergestellten Pistole kannte und sie wissentlich führte und benutzte. Daher war es gesetzeswidrig, den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 6136 zu verurteilen, anstatt ihn freizusprechen.

Es muss nachgewiesen werden, dass der Angeklagte die Eigenschaften der Waffe kannte

In Verfahren wegen nicht zugelassener Schusswaffen ist nicht nur entscheidend, ob die Waffe technisch in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 6136 fällt. Je nach den Umständen des konkreten Falles sind auch die Kenntnis des Angeklagten von den Eigenschaften der Waffe und sein Vorsatz von Bedeutung.

Hierzu ist auch die folgende Entscheidung des 8. Strafsenats des Kassationsgerichtshofs bemerkenswert.

Türkischer Kassationsgerichtshof, 8. Strafsenat, Az. 2016/4180, Entscheidung Nr. 2017/1555, vom 21.02.2017

Unter Berücksichtigung dessen, dass die in der Wohnung des Angeklagten aufgefundene Schreckschusspistole in ihrem damaligen Zustand als eine in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 6136 fallende Waffe angesehen wurde, dass der Hersteller mitgeteilt hatte, kein Schreckschusswaffenmodell hergestellt zu haben, dessen Seriennummer mit der Seriennummer der betreffenden Waffe begann, dass die zuständige Behörde mitgeteilt hatte, über keine Unterlagen hinsichtlich dieser Waffe zu verfügen, und dass beim Angeklagten keine veränderte Kugelmunition aufgefunden wurde, sowie unter Berücksichtigung seiner in allen Verfahrensabschnitten gleichbleibenden Verteidigung, wonach es sich bei der betreffenden Waffe um eine Schreckschusspistole handele, lagen keine zweifelsfreien, sicheren und überzeugenden Beweise dafür vor, dass der Angeklagte entgegen seiner Verteidigung die Eigenschaften der Waffe kannte und sie wissentlich besaß. Daher hätte anstelle der ausgesprochenen Verurteilung ein Freispruch des Angeklagten erfolgen müssen; die Verurteilung war gesetzeswidrig.

Kann sich die Strafe erhöhen, wenn die nicht zugelassene Schusswaffe von schwerwiegender Beschaffenheit ist?

Art. 13 des Gesetzes Nr. 6136 sieht auch Fälle vor, in denen eine strengere Sanktion vorgesehen ist.

Wenn die Waffe die in Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes genannten Eigenschaften aufweist oder wenn die Waffe, die Munition oder die unter das Gesetz fallenden Teile hinsichtlich ihrer Anzahl oder Beschaffenheit als schwerwiegend einzustufen sind, kommt eine strengere Sanktion in Betracht.

Daher reicht die bloße Feststellung in den Ermittlungsakten, dass „eine Waffe aufgefunden wurde“, nicht aus.

Folgende Punkte müssen zusätzlich geprüft werden:

  • technische Eigenschaften der Waffe,
  • Anzahl der Waffen,
  • Menge der Munition,
  • Beschaffenheit der Munition,
  • ob die Waffe unter Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes fällt.

Führt eine erhebliche, nur durch fachgerechten und werkzeuggestützten Eingriff behebbare Funktionsstörung der Waffe dazu, dass der Straftatbestand des Führens einer nicht zugelassenen Schusswaffe nicht erfüllt ist?

Entscheidend ist hierbei weniger, ob die Waffe lediglich eine einfache mechanische Störung aufweist, sondern vielmehr, ob sie in ihrem gegenwärtigen Zustand dazu geeignet ist, Schusswaffenmunition abzufeuern.

Beispielsweise ist eine Waffe, die lediglich aufgrund einer vorübergehenden mechanischen Störung nicht feuert, jedoch durch die erforderliche Wartung oder eine einfache Reparatur in die Lage versetzt werden kann, Schusswaffenmunition abzufeuern, nicht ohne Weiteres mit einer Waffe gleichzusetzen, die aufgrund des Fehlens des Schlagbolzens, des Mechanismus oder wesentlicher Bestandteile in ihrem gegenwärtigen Zustand keine Schusswaffenmunition abfeuern kann.

Türkischer Kassationsgerichtshof, 8. Strafsenat, Az. 2011/11816, Entscheidung Nr. 2012/23653, vom 05.07.2012

Nach dem Gutachten des A… Kriminalpolizeilabors vom 01.05.2007, Nr. 2007/978, war die Spitze des Hahns abgebrochen und anschließend erneut verschweißt worden; die gebrochene Stelle war jedoch nicht zentral verschweißt worden. Daher konnte der Hahn nicht zentral auf die Patrone schlagen und keine Patronen des entsprechenden Kalibers und Typs zünden. Es wurde festgestellt, dass die betreffende nicht zugelassene Waffe die Eigenschaft einer Waffe im Sinne des Gesetzes Nr. 6136 erst durch die Behebung ihrer Funktionsstörung mittels eines erheblichen und werkzeuggestützten Eingriffs durch einen Waffenfachmann erlangen konnte. Daher hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Angeklagte wegen des Führens einer nicht zugelassenen Pistole nicht verurteilt werden konnte, jedoch wegen des Besitzes von 7 funktionsfähigen Patronen gemäß Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 6136 zu bestrafen war. Stattdessen wurde der Angeklagte aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Qualifikation der Straftat nach Abs. 1 der genannten Vorschrift verurteilt.

… Wegen Verstoßes gegen das Gesetz … wird das Urteil gemäß Art. 321 der Strafprozessordnung Nr. 1412, die gemäß Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5320 anzuwenden ist, AUFGEHOBEN. Beschlossen am 05.07.2012 einstimmig.

Die Entscheidung betrifft ein Verfahren des 4. Strafgerichtshofs für geringfügige Strafsachen (Sulh Ceza Mahkemesi) von Mersin. Gegenstand der Entscheidung sind unmittelbar das Führen einer nicht zugelassenen Pistole und eine erhebliche Funktionsstörung der Waffe.

Wichtige Änderungen des Gesetzes Nr. 6136 im Jahr 2024

Art. 13 des Gesetzes Nr. 6136 wurde im Jahr 2024 erheblich geändert. Deshalb ist in Verfahren wegen nicht zugelassener Schusswaffen insbesondere das Datum der Tat von großer Bedeutung. Zwischen der zuvor geltenden Regelung und der derzeit geltenden Regelung bestehen Unterschiede hinsichtlich der Strafhöhen.

Gegenstand Regelung vor dem 30.11.2024 Nach dem 30.11.2024
Allgemeine Regelung, Art. 13 Abs. 1 1–3 Jahre Freiheitsstrafe + 30–100 Tagessätze 2–4 Jahre Freiheitsstrafe + 100–500 Tagessätze
Wohnung/Arbeitsplatz, Art. 13 Abs. 3 1–2 Jahre Freiheitsstrafe + 25–100 Tagessätze 1–3 Jahre Freiheitsstrafe + 100–500 Tagessätze
Sehr geringe Menge an Munition, Art. 13 Abs. 4 bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe + 30–100 Tagessätze bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe + 30–500 Tagessätze
Haupt-/ballistisch bedeutsame Teile Nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich erfasst Ausdrücklich in den Anwendungsbereich aufgenommen
Umgebaute Schreckschusswaffe In dieser Form nicht speziell geregelt Ausdrücklich in Art. 13 geregelt
Bestimmte Verstöße bei Erteilung/Verlängerung einer Waffenlizenz Strafrechtliche Sanktion Verwaltungsstrafe von 10.000–25.000 TL
Führen ohne Transportgenehmigung Keine besondere Verwaltungssanktion Verwaltungsstrafe von 10.000–25.000 TL
Behörde, die die Verwaltungsstrafe verhängt Verwaltungsbehörde / zuständiger Verwaltungsleiter

Im Jahr 2026 wurde der Großen Nationalversammlung der Türkei ein Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 6136 vorgelegt. Der Gesetzentwurf vom 22. April 2026 mit der Geschäftsnummer 2/3654 zielt auf eine Begrenzung des übermäßigen Besitzes mehrerer Schusswaffen ab. Nach dem Stand der Einträge der Großen Nationalversammlung der Türkei vom 11. August 2026 befindet sich der Gesetzentwurf jedoch weiterhin „im Ausschuss“. Daher stellt dieser Gesetzentwurf derzeit keine in Kraft getretene und anwendbare Änderung der geltenden Rechtslage dar.

Auch die Durchsuchungsmaßnahme muss in Verfahren wegen nicht zugelassener Schusswaffen geprüft werden

In Verfahren wegen nicht zugelassener Schusswaffen darf sich die Verteidigung nicht ausschließlich auf die Beschaffenheit und Menge der Waffe konzentrieren. Auch die Umstände, unter denen die Waffe aufgefunden wurde, sind von Bedeutung.

Insbesondere ist zu prüfen:

  • ob ein Durchsuchungsbeschluss vorlag,
  • welchen Umfang die Durchsuchung hatte,
  • ob die Durchsuchung rechtmäßig durchgeführt wurde,
  • ob die Beschlagnahme ordnungsgemäß erfolgt ist,
  • ob die bei der Durchsuchung erlangten Beweise rechtmäßig erhoben wurden.

Diese Fragen müssen ebenfalls einer gesonderten rechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Fazit

Bei Straftaten des Besitzes und Führens nicht zugelassener Schusswaffen bestimmt allein die Tatsache, dass eine Waffe sichergestellt wurde, nicht das rechtliche Ergebnis des Verfahrens.

Der Ort, an dem die Waffe aufgefunden wurde, die tatsächliche Herrschaft über die Waffe, ihre technischen Eigenschaften, die Menge der Munition, das Tatdatum sowie die sonstigen Umstände des konkreten Falles müssen gemeinsam bewertet werden.

Insbesondere zeigt die ständige Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs, dass der Besitz einer sehr geringen Anzahl von Patronen einer gesonderten rechtlichen Bewertung unterliegen kann und die rechtliche Qualifikation der Tat entsprechend festzulegen ist.

Darüber hinaus liegen Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs vor, wonach bei fehlendem sicheren Nachweis, dass die Waffe dem Angeklagten gehört oder dass der Angeklagte die Eigenschaften der Waffe kannte, anstelle einer Verurteilung ein Freispruch zu erfolgen hat.

Daher muss bei Personen, gegen die wegen des Besitzes oder Führens einer nicht zugelassenen Schusswaffe ermittelt oder ein Strafverfahren geführt wird, der gesamte Fall nicht lediglich anhand der sichergestellten Waffe, sondern unter Berücksichtigung von Durchsuchungsmaßnahme, Beweismitteln, Beschaffenheit der Waffe, Menge, Zuordnung bzw. Eigentum, Vorsatz, rechtlicher Qualifikation der Tat und der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriftumfassend bewertet werden.

Die zutreffende rechtliche Qualifikation der Tat ist in Verfahren wegen nicht zugelassener Schusswaffen entscheidend für die Bestimmung der anzuwendenden Sanktion sowie für die Feststellung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die im konkreten Fall zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen können.

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